für die Vermittlung von bzw. Empfehlungen zu Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft oder von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetztes öffentlich vertrieben werden dürfen (§ 34f Abs. 1 Nr.1 GewO) und
Weitere Verbraucherinfos:
Berufsbezeichnung: Finanzanlagenfachmann; Bundesrepublik Deutschland
Berufsrechtliche Regelungen:
– § 34 c Gewerbeordnung
– § 34 f Gewerbeordnung
– Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV)
Die berufsrechtlichen Regelungen können über die, vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH, betriebene Homepage www.gesetze-im-internet.deeingesehen und abgerufen werden.
*Informationen zu Schlichtungsstellen gem. § 36 VSBG i.V.m. § 11
Wir weisen darauf hin, dass wir zur Teilnahme an einem Streitbeteiligungsverfahren vor einer Schlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet sind.
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